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   BGH, 09.11.1988 - 3 StR 332/88   

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https://dejure.org/1988,6163
BGH, 09.11.1988 - 3 StR 332/88 (https://dejure.org/1988,6163)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1988 - 3 StR 332/88 (https://dejure.org/1988,6163)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1988 - 3 StR 332/88 (https://dejure.org/1988,6163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bindungswirkung der Feststellungen zum Schuldspruch im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - 3 StR 332/88
    Allerdings weist die Revision zutreffend darauf hin, daß der neue Tatrichter an die dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Vergewaltigung der Zeugin F. zugrundeliegenden Feststellungen auch insoweit gebunden war, als sie das Tatgeschehen lediglich näher beschrieben haben (BGHSt 30, 340).
  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 361/87

    Überprüfung der Anrechnung von Bewährungsleistungen im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - 3 StR 332/88
    Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in solchen Fällen - etwa in Anlehnung an die Gründe der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 17. März 1988 - 1 StR 361/87 (MDR 1988, 687; BGHR StGB § 58 Abs. 2 Satz 2 Anrechnung 1) - nur auf Verfahrensrüge geprüft werden darf, ob die Taten vor dem für die Zäsur maßgeblichen Urteil begangen worden sind.
  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - 3 StR 332/88
    Auch wenn fehlende Feststellungen zu den Tatzeiten einen sachlich-rechtlichen Darstellungsmangel zu begründen vermögen (so z.B. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1988 - 3 StR 236/88), greift die Sachrüge nur dann durch, wenn nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Tatrichter entgegen den Grundsätzen von BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] eine weitere Gesamtstrafenbildung unterlassen hat.
  • BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85

    Berücksichtigung von Bewährungsleistungen bei nachträglicher Bildung einer

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - 3 StR 332/88
    Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe hat das Landgericht nicht ausdrücklich mildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte auf die ihm damals auferlegte Geldbuße von 3.600 DM einen Betrag von 200 DM gezahlt hat (vgl. BGHSt 33, 326 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85]).
  • BGH, 27.06.1988 - 3 StR 236/88

    Notwendigkeit der Erkennbarkeit der Verhängung einer Strafe für eine bestimmte

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - 3 StR 332/88
    Auch wenn fehlende Feststellungen zu den Tatzeiten einen sachlich-rechtlichen Darstellungsmangel zu begründen vermögen (so z.B. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1988 - 3 StR 236/88), greift die Sachrüge nur dann durch, wenn nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Tatrichter entgegen den Grundsätzen von BGHSt 12, 1 [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] eine weitere Gesamtstrafenbildung unterlassen hat.
  • BGH, 16.05.2002 - 3 StR 448/01

    Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung von Berufungsurteil und Strafbefehl)

    "Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe ergibt genügend Anhaltspunkte dafür (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 8), dass das Landgericht sich zu Unrecht gehindert gesehen hat, mit den Einzelstrafen des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2000 eine Gesamtstrafe zu bilden, weil es gemeint hat, dem stehe eine in jene Verurteilung einbezogene Strafe (aus dem) Urteil des Amtsgerichts Herford vom 31. Oktober 1997 entgegen (UA S. 58).
  • BGH, 17.11.1998 - 4 StR 528/98

    Rüge der Verletzung von formellem und materiellem Recht durch den Angeklagten;

    a) Obwohl das Landgericht zutreffend von der Bindung an die Feststellungen zu dem rechtskräftigen Schuldspruch ausgegangen ist ( UA 4, 35), hat es eine umfassende Beweisaufnahme auch über die aufrechterhaltenen Feststellungen durchgeführt (vgl. zur Unzulässigkeit solcher Beweiserhebungen: BGHSt 30, 340, 342; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 9, 11).
  • BGH, 02.02.1993 - 1 StR 862/92

    Zusätzliche Minderung des Strafrahmens bei einem minder schweren Fall der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch durch Schweigen der Urteilsgründe verneint werden (BGH NJW 1957, 509; ähnlich BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 8; ebenso Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 15).
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